AGB
Christoph Schöler | Productreels GbR | Bachemerstr. 209.| 50935 Köln Vertragliche Vereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen AUFTRAGSGEGENSTAND Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Zusammenarbeit im Bereich Contentproduktion. Im Folgenden wird von „Film“ gesprochen, hierunter fallen jegliche Contentformate wie Social Media Beiträte, Reels, Werbefilme als auch Fotos. § 1 GELTUNGSBEREICH Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von Christoph Schöler nicht anerkannt, sofern er diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn Christoph Schöler in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistungen erbringt. § 2 ANGEBOT UND ANNAHME Sofern die Verbindlichkeit eines Angebots nicht ausdrücklich bestätigt ist, sind alle Angebote freibleibend. Christoph Schöler ist berechtigt, insofern die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, dieses innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen. Der Auftraggeber ist für die Dauer von einer Woche an das Angebot gebunden. Für den Fall, dass an dem Angebot Änderungen und/ oder Ergänzungen vorgenommen werden, stellt dies ein neues Angebot dar, an welches Christoph Schöler wiederum ab dem Datum des Zugangs beim Auftraggeber für eine Woche gebunden ist. § 3 STORNIERUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER Der Auftraggeber kann den Auftrag vorzeitig stornieren. Bei einer vorzeitigen Stornierung trägt der Auftraggeber die bereits tatsächlich angefallenen Kosten, insofern für die Drehvorbereitung, Planung und Drehgenehmigungen bereits Aufwendungen angefallen sind. Bei einer Stornierung eine Woche vor dem geplanten Ausführungsdatum fallen darüber hinaus zusätzlich 10% der vereinbarten Vergütung an. Erfolgt die Stornierung 24 Stunden oder weniger vor dem geplanten Ausführungsdatum fallen 50% der vereinbarten Vergütung an; sofern jedoch bereits Aufbau der Technik am geplanten Einsatzort erfolgt ist die Vergütung in vollem Umfang geschuldet. Eine Anrechnung ersparter Aufwendungen und eine Anrechnung von tatsächlich erzieltem bzw. böswillig unterlassenem Zwischenverdienst gemäß §§ 649 S. 1 Halbsatz 2 BGB findet in den Fällen der vorzeitigen Beendigung durch den Auftraggeber nicht statt. Einschränkungen der Stornierung durch den Auftraggeber: Die vorangehenden Absätze zur Stornierung durch den Auftraggeber finden keine Anwendung, wenn die vorzeitige Beendigung aus Gründen erfolgt, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen und auf höherer Gewalt beruhen. Hierzu zählen insbesondere die Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages wegen politischer Umstürze, Krankheit oder Tod einer am Produktionsprozess beteiligten, nicht zu ersetzenden Person. Der Auftraggeber erstattet in jedem Fall bei einer vorzeitigen Stornierung die Kosten der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten. § 4 RÜCKTRITTSRECHT Christoph Schöler ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Erbringung der Leistung objektiv oder subjektiv im Sinne des § 275 BGB unmöglich ist. aufgrund äußerer Bedingungen eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nicht möglich ist, bzw. dieser nicht ohne eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der beteiligten Personen und / oder der eingesetzten Technik ausgeführt werden kann. Der Rücktritt ist gegenüber dem Auftraggeber in Textform zu erklären und zu begründen. Sollte der Rücktritt aus Gründen erfolgen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch aufrechterhalten. § 5 LEISTUNGSERBRINGUNG Bei der durch Christoph Schöler zu erbringenden Leistung handelt es sich um die Anfertigung eines oder mehrerer Filme bzw. Live-Produktionen in digitaler Form, wie es in dem entsprechenden Angebot und der Projektskizzierung festgehalten ist Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layout-Films und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Christoph Schöler wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht. Christoph Schöler trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile. 1.4. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind. $ 6 Kosten Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung des digitalen Ergebnisses, sofern nicht anders vereinbart. Im Gesamtpreis nicht enthalten sind Kosten für Location, Schauspieler, Sprecher und Anreise. Die Anreise zum Drehort wird mit 0,45 EUR pro Kilometer berechnet. Der Preisrahmen ist für Christoph Schöler verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird. Etwaige Mehrkostenforderungen, aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers, die über eine Revision hinausgehen, werden durch Christoph Schöler vorher angekündigt. 2.3 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. § 7 Herstellung Die Herstellung beginnt mit der schriftlich oder abweichend per Mail bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrages. Christoph Schöler gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur verpflichtet sich, vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, Christoph Schöler im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Christoph Schöler die zur Nutzung und Veröffentlichung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. § 8 Abnahme Christoph Schöler wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen. Die Zustellung erfolgt entweder per Upload auf einen Server oder per Einstellungszustellung auf einem Datenträger. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Christoph Schöler ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen. Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Christoph Schöler diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar. Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren). Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften. § 9 Lieferfrist Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen Christoph Schöler und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. Christoph Schöler unterrichtet den Auftraggeber über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten, sofern der Auftraggeber diesen Wunsch ausdrücklich äußert. Erkennt Christoph Schöler, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 5 Monate, so ist Christoph Schöler berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen. Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Christoph Schöler trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend. . § 10 Rechteübertragung Christoph Schöler verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt Christoph Schöler dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie Christoph Schöler selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind. Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird Christoph Schöler, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Christoph Schöler - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben. § 11 Zahlungsbedingungen Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung: 35% bei Auftragserteilung 65% bei Auslieferung des Films. Eine Ratenzahlung ist möglich, die Zahlungsbedingungen liegen bei 3 monatlichen Raten des Gesamtpreises abzüglich der Anzahlung. Das Zahlungsziel für den Rechnungsbetrag beträgt 15 Tage ab Zugang der Rechnung. Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie Christoph Schöler von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. § 12 Kopien und Aufbewahrung Christoph Schöler darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen. Das Original Bild- und Ton-Material sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von Christoph Schöler für ein Jahr aufbewahrt. Nach Ablauf des Jahres muss die Agentur oder der Auftraggeber selbstständig entscheiden, ob das Material weiter – ab dann kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll. § 13 HAFTUNG Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist Christoph Schöler verpflichtet, die Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass Christoph Schöler die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist Christoph Schöler berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Kosten der Produktion, Planung und andere Kosten die in dem Zusammenhang mit dem Projekt angefallen sind, hat der Auftraggeber zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und Christoph Schöler ihnen zustimmt. Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung von Christoph Schöler für Betriebsstörungen ausgeschlossen. Christoph Schöler trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme. Christoph Schöler versichert das Rohmaterial bzw. die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. Christoph Schöler haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des Christoph Schöler zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung des Rohmaterials in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet Christoph Schöler insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und freiberufliche Mitarbeiter von Christoph Schöler. § 14 Schlussbestimmungen Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per per E-Mail gelten entsprechend. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. 9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.